Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 14. September 2020 wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Beschluss wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
In dem der Beschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit wendet sich der Kläger gegen seine Versicherungs- und Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung. Der Kläger macht geltend, er lebe von Zuwendungen von Freunden und vom Flaschensammeln. Auf Leistungen nach dem SGB II habe er verzichtet. Die freiwillige Krankenversicherung habe er am 1.8.2016 aus freiem Willen verlassen. Klage und Berufung gegen die Bescheide der Beklagten sind erfolglos geblieben (
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