BAG - Urteil vom 15.06.2010
3 AZR 861/08
Normen:
Tarifvertrag über die Übergangsversorgung für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Fluglotsen (Ü-VersTV-Lotsen vom 7. Juli 1993); BGB § 313 (Verschulden bei Vertragsschluss - jetzt: § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB); BGB § 311; BGB § 241 Abs. 2; BFB § 280 Abs. 1;
Fundstellen:
AP TVG § 1 Tarifverträge: Luftfahrt Nr. 32
NZA 2011, 312
Vorinstanzen:
LAG Bremen, vom 25.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 196/07
ArbG Bremen-Bremerhaven, vom 13.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 8023/07

Versicherungspflichtigkeit des Übergangsgeldes [Ü-VersTV-Lotsen]; Fehlende Regelungskompetenz der und mögliche Fehlvorstellung bei den Tarifvertragsparteien; Fehlende Aufklärungspflicht des Arbeitgebers; Fehlender Vertrauensschutz des Arbeitnehmers und fehlende Ansprüche aus der Störung der Geschäftsgrundlage

BAG, Urteil vom 15.06.2010 - Aktenzeichen 3 AZR 861/08

DRsp Nr. 2010/13887

Versicherungspflichtigkeit des Übergangsgeldes [Ü-VersTV-Lotsen]; Fehlende Regelungskompetenz der und mögliche Fehlvorstellung bei den Tarifvertragsparteien; Fehlende Aufklärungspflicht des Arbeitgebers; Fehlender Vertrauensschutz des Arbeitnehmers und fehlende Ansprüche aus der Störung der Geschäftsgrundlage

Orientierungssätze: 1. § 6 Abs. 2 Satz 1 Ü-VersTV-Lotsen, wonach das Übergangsgeld der Beitragspflicht zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie der Besteuerung unterliegt, enthält nur einen rechtlich unverbindlichen Hinweis auf die sozialversicherungsrechtlichen Folgen der Zahlung des Übergangsgeldes aus Sicht der Tarifvertragsparteien. Auf die Richtigkeit und Beständigkeit der von den Tarifvertragsparteien angenommenen Rechtslage können sich die Tarifunterworfenen nicht verlassen. 2. Die Tarifvertragsparteien können über die Sozialversicherungspflichtigkeit des Übergangsgeldes nicht disponieren. Die Frage, ob eine Leistung der Beitragspflicht auch zur Rentenversicherung unterliegt, richtet sich allein nach den insoweit einschlägigen sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen.