LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 22.06.2006
L 6 U 4620/03
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
NZS 2006, 660
Vorinstanzen:
SG Freiburg (Breisgau) - S 10 U 1976/02 - 10.10.2003,

Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung bei Arbeitsunfall unter ungeklärten Umständen

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.06.2006 - Aktenzeichen L 6 U 4620/03

DRsp Nr. 2006/27507

Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung bei Arbeitsunfall unter ungeklärten Umständen

Der Versicherungsschutz entfällt bei einem Verunglücken eines Versicherten unter ungeklärten Umständen an seinem Arbeitsplatz, wo er zuletzt betriebliche Tätigkeiten verrichtet hatte, nur dann, wenn vom Unfallversicherungsträger bewiesen wird, dass er die versicherte Tätigkeit im Unfallzeitpunkt für eine eigenwirtschaftliche Verrichtung unterbrochen hatte. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1 ;
Vorinstanz: SG Freiburg (Breisgau) - S 10 U 1976/02 - 10.10.2003,
Fundstellen
NZS 2006, 660