SG Konstanz, vom 29.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 U 1648/02
Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung bei Sturz während der versicherten Tätigkeit, haftungsbegründende Kausalität
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 07.12.2006 - Aktenzeichen L 6 U 959/04
DRsp Nr. 2007/19799
Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung bei Sturz während der versicherten Tätigkeit, haftungsbegründende Kausalität
Ein Sturz mit Krampfanfällen während der versicherten Tätigkeit kann nicht als Arbeitsunfall nach § 8 Abs. 1SGB VII anerkannt werden, wenn nicht nachweisbar ist, ob der Versicherte sturzbedingt einen Krampfanfall erlitten hat oder aus einer inneren Ursache gestürzt ist. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]