LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 30.04.2020
L 10 U 4485/18
Normen:
SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 12; SGB VII § 2 Abs. 2 Nr. 1; SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1-2;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 20.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 U 3581/17

Versicherungsschutz in der gesetzlichen UnfallversicherungTeilnahme des Vorsitzenden eines Ortsvereins des Deutschen Roten Kreuzes an der Generalversammlung eines befreundeten Ortsvereins

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.04.2020 - Aktenzeichen L 10 U 4485/18

DRsp Nr. 2020/9869

Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung Teilnahme des Vorsitzenden eines Ortsvereins des Deutschen Roten Kreuzes an der Generalversammlung eines befreundeten Ortsvereins

Die Teilnahme des Vorsitzenden eines Ortsvereins des Deutschen Roten Kreuzes – DRK an der Generalversammlung eines befreundeten Ortsvereins steht in einem inneren Zusammenhang zur Aufgabe des DRK und unterfällt daher dem Versicherungsschutz des § 2 Abs. 1 Nr. 12 SGB VII.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 20.11.2018 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

Normenkette:

SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 12; SGB VII § 2 Abs. 2 Nr. 1; SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1-2;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten steht die Anerkennung eines Arbeitsunfalls im Streit.

Der am 1964 geborene Kläger ist Mitglied des Deutschen Roten Kreuzes e.V. (DRK) und seit dem Jahr 2008 ehrenamtlicher Vorsitzender des Ortsvereins T. e.V. (Bl. 48 LSG-Akte).