Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 20.11.2018 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Zwischen den Beteiligten steht die Anerkennung eines Arbeitsunfalls im Streit.
Der am 1964 geborene Kläger ist Mitglied des Deutschen Roten Kreuzes e.V. (DRK) und seit dem Jahr 2008 ehrenamtlicher Vorsitzender des Ortsvereins T. e.V. (Bl. 48 LSG-Akte).
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