LSG Bayern - Urteil vom 17.01.2006
L 3 U 57/05
Normen:
SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1 § 2 Abs. 2 S. 1 ;
Vorinstanzen:
SG Regensburg, vom 27.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 U 185/03

Versicherungsschutz Wie-Beschäftigter in der gesetzlichen Unfallversicherung

LSG Bayern, Urteil vom 17.01.2006 - Aktenzeichen L 3 U 57/05

DRsp Nr. 2007/20039

Versicherungsschutz Wie-Beschäftigter in der gesetzlichen Unfallversicherung

Auch geringfügige bzw kurzzeitige Hilfestellungen wie das Halten und die Wegnahme von Hölzern beim Sägen mit einer Tischkreissäge sind ausreichend für den Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 SGB VII als "Wie-Beschäftigter". Auf die Motive desjenigen, dem ein "Wie-Beschäftigter" die Hilfestellung geleistet hat, kommt es nicht an. Tätigkeiten, die objektiv für das Unternehmen und auch aus Sicht des Verletzten keinen messbaren wirtschaftlichen Wert darstellen können, sind unversichert. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1 § 2 Abs. 2 S. 1 ;
Vorinstanz: SG Regensburg, vom 27.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 U 185/03