BSG - Beschluss vom 11.08.2020
B 3 KR 66/19 B
Normen:
SGB V § 33 Abs. 1 S. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Thüringen, vom 29.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 KR 29/16
SG Gotha, vom 13.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 50 KR 1404/13

Versorgung mit einem elektrischen Rollstuhlzuggerät im Wege der SachleistungDivergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 11.08.2020 - Aktenzeichen B 3 KR 66/19 B

DRsp Nr. 2020/13922

Versorgung mit einem elektrischen Rollstuhlzuggerät im Wege der Sachleistung Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 29. Oktober 2019 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 33 Abs. 1 S. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

I

Das LSG hat mit Urteil vom 29.10.2019 die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des SG vom 13.11.2015 zurückgewiesen und unter Bezugnahme auch auf die Entscheidungsgründe des SG einen Anspruch des Klägers gegen die beklagte Krankenkasse (KK) auf Versorgung mit einem elektrischen Rollstuhlzuggerät im Wege der Sachleistung verneint.