Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 29. Oktober 2019 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
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Das LSG hat mit Urteil vom 29.10.2019 die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des
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