LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 27.11.2020
L 1 KR 156/18
Normen:
SGB V § 33 Abs. 1 S. 1; SGB V § 13 Abs. 3a;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 12.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 56 KR 1444/17

Versorgung mit einem Wetterverdeck für ein ElektromobilErgänzendes ZubehörErweiterung von Verwendungsmöglichkeiten

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.11.2020 - Aktenzeichen L 1 KR 156/18

DRsp Nr. 2021/1814

Versorgung mit einem Wetterverdeck für ein Elektromobil Ergänzendes Zubehör Erweiterung von Verwendungsmöglichkeiten

Ein Anspruch auf Versorgung mit einem Wetterschutzverdeck besteht zum Ausgleich einer Behinderung, wenn es ergänzendes Zubehör zu einem als Hilfsmittel vorhandenen Elektromobil ist, dessen Verwendungsmöglichkeiten erweitert werden.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 12. April 2018 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger auch seine außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen

Normenkette:

SGB V § 33 Abs. 1 S. 1; SGB V § 13 Abs. 3a;

Tatbestand:

Die Beteiligte streiten über die Versorgung des Klägers mit einem Wetterverdeck für sein Elektromobil.

Der 1944 geborene Kläger ist bei der beklagten Krankenkasse versichert. Am 16. Januar 2017 legte er der Beklagten eine Verordnung seines behandelnden Arztes vom 11. Januar 2017 betreffend einen modulierbaren Wetterschutz für ein vorhandenes Elektromobil bei der Diagnose Mobilitätsbeeinträchtigung vor. Ergänzend führte er aus, dass der Wetterschutz ihm erlauben würde, das genehmigte Elektromobil ganzjährig zu benutzen. Mit einem GdB von 100 sei er auf die ganzjährige Nutzung angewiesen, um uneingeschränkt am sozialen Leben teilnehmen zu können.