BSG - Beschluss vom 07.08.2018
B 1 KR 15/18 B
Normen:
SGG § 67 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Saarland, vom 12.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 KR 26/16
SG Saarbrücken, vom 18.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 20 KR 296/15

Versorgung mit einer Abdominal- und einer MammareduktionsplastikWiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung einer NichtzulassungsbeschwerdeBeschwerdeeinlegung per TelefaxKeine Überspannung der Anforderungen an die Darlegung von Wiedereinsetzungsgründen

BSG, Beschluss vom 07.08.2018 - Aktenzeichen B 1 KR 15/18 B

DRsp Nr. 2018/12083

Versorgung mit einer Abdominal- und einer Mammareduktionsplastik Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde Beschwerdeeinlegung per Telefax Keine Überspannung der Anforderungen an die Darlegung von Wiedereinsetzungsgründen

1. Verfahrensbeteiligten darf der Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden, weil anderenfalls wirkungsvoller Rechtsschutz nicht gewährt würde. 2. Gerichte dürfen bei der Anwendung der die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand regelnden Vorschriften die Anforderungen an das, was der Betroffene veranlasst haben muss, um Wiedereinsetzung zu erlangen, nicht überspannen. 3. Wird die Übermittlung von fristwahrenden Schriftsätzen per Telefax durch ein Gericht eröffnet, so dürfen die aus den technischen Gegebenheiten dieses Kommunikationsmittels herrührenden besonderen Risiken nicht auf den Nutzer dieses Mediums abgewälzt werden.

Der Klägerin wird wegen der Versäumung der Frist für die Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 12. Dezember 2017 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.