LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 11.11.2020
L 28 KR 34/20
Normen:
SGB V § 33 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 26.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 76 KR 338/18

Versorgung mit einer Handprothese als WechselhandVariPlus Speed-HandErforderlichkeit einer VersorgungBessere Integration im Rahmen des Schulbesuchs eines noch jugendlichen Berechtigten

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.11.2020 - Aktenzeichen L 28 KR 34/20

DRsp Nr. 2021/1400

Versorgung mit einer Handprothese als Wechselhand VariPlus Speed-Hand Erforderlichkeit einer Versorgung Bessere Integration im Rahmen des Schulbesuchs eines noch jugendlichen Berechtigten

Die Erforderlichkeit der Versorgung mit einer VariPlus Speed-Hand i.S. des § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V kann sich aus dem zu befriedigenden Grundbedürfnis eines Berechtigten an Mobilität und des Greifens im Sinne eines "Zupackens" unter Berücksichtigung der (nur) hierdurch besseren Integration im Rahmen des Schulbesuchs eines noch jugendlichen Berechtigten und in den Kreis Gleichaltriger ergeben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 26. November 2019 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers auch für das Berufungsverfahren.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 33 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I.

Der fast 17jährige Kläger begehrt die Versorgung mit einer Handprothese als Wechselhand zur bereits vorhandenen Prothese.