SG Dresden - Urteil vom 28.07.2005
S 18 KR 398/02
Normen:
SGB V § 13 Abs. 3 § 33 Abs. 1 S. 1 ;

Versorgung mit Hilfsmitteln durch die gesetzliche Krankenversicherung, Telefonieren als allgemeines Grundbedürfnis, Anspruch auf Ausstattung mit einem Schwerhörigentelefon

SG Dresden, Urteil vom 28.07.2005 - Aktenzeichen S 18 KR 398/02

DRsp Nr. 2008/17100

Versorgung mit Hilfsmitteln durch die gesetzliche Krankenversicherung, Telefonieren als allgemeines Grundbedürfnis, Anspruch auf Ausstattung mit einem Schwerhörigentelefon

1. Zu den allgemeinen Grundbedürfnissen im Bereich der Kommunikation zählt das Telefonieren, wobei allein auf die tatsächliche Verbreitung eines Kommunikationsmittels abzustellen ist. 2. Sind Versicherte wegen einer Hörbehinderung auf Versorgung mit einem Schwerhörigentelefon mit Verstärker für Luft- und Knochenleitung angewiesen, um telefonieren zu können, so besteht ein Anspruch auf Kostenübernahme der gesetzlichen Krankenversicherung. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB V § 13 Abs. 3 § 33 Abs. 1 S. 1 ;