LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 27.11.2020
L 9 KR 90/18
Normen:
SGB V § 33 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 01.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 56 KR 569/16

Versorgung mit Hörgeräten über den Festbetrag hinausKein Anspruch auf ein teureres Hilfsmittel bei Geeignetheit einer kostengünstigeren Alternative

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.11.2020 - Aktenzeichen L 9 KR 90/18

DRsp Nr. 2021/134

Versorgung mit Hörgeräten über den Festbetrag hinaus Kein Anspruch auf ein teureres Hilfsmittel bei Geeignetheit einer kostengünstigeren Alternative

Es besteht kein Anspruch auf ein teureres Hilfsmittel, soweit die kostengünstigere Versorgung für den angestrebten Nachteilsausgleich funktionell in gleicher Weise geeignet ist.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 1. März 2018 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 33 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt die Versorgung mit Hörgeräten der Marke Siemens Pure 7px über den Festbetrag hinaus.

Der im Jahre 1965 geborene Kläger ist bei der Beklagten krankenversichert. Er ist mittelgradig schwerhörig und verfügt über einen Grad der Behinderung von 60, u.a. wegen einer Schwerhörigkeit mit Ohrgeräuschen beidseitig.