LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 22.12.2020
L 28 KR 409/20 B ER
Normen:
SGB V § 27 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 02.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 KR 219/20

Versorgung mit regelmäßiger Lipid-ApheresePatienten mit familiärer HypercholesterinämieMedikamentöse Standardtherapien

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.12.2020 - Aktenzeichen L 28 KR 409/20 B ER

DRsp Nr. 2021/1404

Versorgung mit regelmäßiger Lipid-Apherese Patienten mit familiärer Hypercholesterinämie Medikamentöse Standardtherapien

Für Patienten mit familiärer Hypercholesterinämie in homozygoter Ausprägung sowie mit schwerer Hypercholesterinämie stehen in der vertragsärztlichen Versorgung hochwirksame medikamentöse Standard-Therapien zur Verfügung, sodass Apheresen nur in Ausnahmefällen als ultima ratio bei therapierefraktären Verläufen eingesetzt werden sollen.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 2. September 2020 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Normenkette:

SGB V § 27 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

I. Der Antragsteller begehrt die Versorgung mit regelmäßiger Lipid-Apherese durch die Antragsgegnerin, bei der er krankenversichert ist.