BSG - Beschluss vom 16.06.2017
B 9 V 20/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 128 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 27.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 13 VG 11/16
SG Düsseldorf, vom 08.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 VG 83/14

Versorgung nach dem OEGGrundsatzrügeGenügen der DarlegungspflichtRüge einer vermeintlich fehlerhaften Beweiswürdigung

BSG, Beschluss vom 16.06.2017 - Aktenzeichen B 9 V 20/17 B

DRsp Nr. 2017/10980

Versorgung nach dem OEG Grundsatzrüge Genügen der Darlegungspflicht Rüge einer vermeintlich fehlerhaften Beweiswürdigung

1. Grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. 2. Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und des Schrifttums angeben, welche Rechtsfragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. 3. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss der Beschwerdeführer mithin Folgendes aufzeigen: (1.) eine bestimmte Rechtsfrage, (2.) ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, (3.) ihre (konkrete) KIärungsfähigkeit sowie (4.) die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung, also eine Breitenwirkung. 4. Mit der Kritisierung der Beweiswürdigung des LSG kann von vornherein keine Revisionszulassung erreichen werden.