LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 27.01.2017
L 13 VG 11/16
Normen:
OEG § 1; BVG § 1 ;
Fundstellen:
NZS 2017, 680
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 08.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 VG 83/14

Ansprüche nach dem Opferentschädigungsgesetz und BundesversorgungsgesetzAlkoholkonsum während der SchwangerschaftTätlicher AngriffAngriffshandlung

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.01.2017 - Aktenzeichen L 13 VG 11/16

DRsp Nr. 2017/10591

Ansprüche nach dem Opferentschädigungsgesetz und Bundesversorgungsgesetz Alkoholkonsum während der Schwangerschaft Tätlicher Angriff Angriffshandlung

1. § 1 OEG setzt ebenso wie § 1 BVG aufgrund des Wortlauts ("wer") voraus, dass der Geschädigte im Zeitpunkt des Angriffs bereits lebt, was bei einem ungeborenen Kind nicht der Fall ist. 2. Das Bundessozialgericht hat den Tatbestand - zunächst des BVG und dann auch des OEG - wegen planwidriger Regelungslücken jedoch erweitert, zunächst auf den Fall einer Schädigung eines ungeborenen Kindes aufgrund Vergewaltigung und Misshandlung der Mutter, dann auf den Fall, dass ein lange nach einer Vergewaltigung der Mutter geborenes Kind an einer Krankheit leidet, die auf die Mutter bei der Vergewaltigung übertragen worden war und schließlich auf den Fall, dass ein aufgrund einer Vergewaltigung der Mutter im Rahmen eines Inzestes gezeugtes Kind aufgrund dieser Gewalttat dauerhaft geschädigt ist. 3. Ein tätlicher Angriff ist grundsätzlich eine in feindseliger Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines anderen zielende gewaltsame Einwirkung. 4. Die Angriffshandlung erfüllt in aller Regel den Tatbestand einer - jedenfalls versuchten - vorsätzlichen Straftat gegen das Leben oder die körperliche Unversehrtheit.

Tenor