BSG - Beschluss vom 04.06.2018
B 9 V 61/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; IfSG § 60 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Thüringen, vom 28.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 VE 1265/14
SG Nordhausen, vom 11.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 VE 4717/10

Versorgung wegen der Folgen einer ImpfungGrundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenKeine Beweislastumkehr im Impfschadensrecht

BSG, Beschluss vom 04.06.2018 - Aktenzeichen B 9 V 61/17 B

DRsp Nr. 2018/8228

Versorgung wegen der Folgen einer Impfung Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Keine Beweislastumkehr im Impfschadensrecht

1. Die Frage, ob es bei der Anerkennung eines Impfschadens gemäß § 60 Abs. 1 S. 1 IfSG unter bestimmten Voraussetzungen bei der Kausalitätsbeurteilung eine Beweislastumkehr gibt, ist nicht klärungsbedürftig.2. Im Impfschadensrecht kommt eine Beweislastumkehr in der Regel nicht in Betracht, weil bereits das Gesetz eine Beweiserleichterung - für die Anerkennung des Impfschadens als anspruchsbegründenden Umstand - vorsieht.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 28. September 2017 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; IfSG § 60 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I

Die Klägerin begehrt Versorgung wegen der Folgen einer Impfung.

Der Beklagte, das SG und das LSG haben den geltend gemachten Anspruch nach medizinischer Beweiserhebung verneint. Das nach der Impfung aufgetretene Krankheitsgeschehen sowie dessen Schädigungsfolgen seien nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit durch die Impfung verursacht oder verschlimmert worden (LSG-Urteil vom 28.9.2017).