LAG Köln - Urteil vom 01.12.1995
13 Sa 378/95
Normen:
BetrAVG § 14 Abs. 1 ; BGB § 242 ;
Fundstellen:
NZA-RR 1996, 263
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 18.10.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 4650/94

Versorgungsanspruch: Entstehen aufgrund betrieblicher Übung; betriebliche Übung: Begriff - Abrücken - Gleichbehandlung

LAG Köln, Urteil vom 01.12.1995 - Aktenzeichen 13 Sa 378/95

DRsp Nr. 2001/4312

Versorgungsanspruch: Entstehen aufgrund betrieblicher Übung; betriebliche Übung: Begriff - Abrücken - Gleichbehandlung

1. Individuelle Versorgungsansprüche können durch betriebliche Übung entstehen. 2. Zum Begriff der betrieblichen Übung und zur Verteilung der Darlegungslast im Falle einer vom Arbeitnehmer behaupteten und vom Arbeitgeber bestrittenen betrieblichen Übung: Hat sie einmal bestanden, wird ihr Fortbestand vermutet (Perpetuationsvermutung). 3. Von einer einmal praktizierten betrieblichen Übung kann der Arbeitgeber nicht stillschweigend wieder abrücken; ein dahingehender Entschluss muß in Erscheinung treten. 4. Auch der Gleichbehandlungsgrundsatz kann Anspruchsgrundlage für eine Forderung nach betrieblichen Versorgungsleistungen sein. Zur Verteilung der Darlegungslast in diesem Fall: Es reicht aus, wenn der Arbeitnehmer eine Anzahl von Vergleichsfällen vorträgt und der Arbeitgeber nicht darlegt, wie er den begünstigten Personenkreis abgegrenzt hat und warum der klagende Arbeitnehmer nicht dazu gehört.

Normenkette:

BetrAVG § 14 Abs. 1 ; BGB § 242 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um eine betriebliche Altersversorgung.