BSG - Beschluss vom 09.08.2022
B 9 V 15/22 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Hamburg, vom 26.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 VE 9/21
SG Hamburg, vom 16.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 43 VE 39/17

Versorgungsleistungen nach dem OEGGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 09.08.2022 - Aktenzeichen B 9 V 15/22 B

DRsp Nr. 2022/14356

Versorgungsleistungen nach dem OEG Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Hamburg vom 26. April 2022 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I

Die Klägerin begehrt in der Hauptsache Versorgungsleistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz iVm den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Beschluss hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt. Sie macht als Zulassungsgrund die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend. Ferner könne nicht nachvollzogen werden, weshalb keine weiteren Ermittlungen im Form eines weiteren Gutachtens trotz Aufforderung von Amts wegen erfolgt seien.

II

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Die Beschwerdebegründung genügt nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache 160 Abs 2 Nr 1 SGG) und sinngemäß des Verfahrensmangels 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht in der hierfür erforderlichen Weise dargetan worden sind (vgl § 160a Abs 2 Satz 3 SGG).