BSG - Beschluss vom 13.07.2017
B 9 V 15/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 103; SGG § 153 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LSG Hamburg, vom 16.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 VE 8/15
LSG Hamburg, vom 31.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 37 VE 10/13

Versorgungsleistungen nach dem OEGNichtzulassungsbeschwerdeVerfahrensrügeAufrechterhaltener BeweisantragZurückweisung der Berufung ohne mündliche Verhandlung

BSG, Beschluss vom 13.07.2017 - Aktenzeichen B 9 V 15/17 B

DRsp Nr. 2017/13944

Versorgungsleistungen nach dem OEG Nichtzulassungsbeschwerde Verfahrensrüge Aufrechterhaltener Beweisantrag Zurückweisung der Berufung ohne mündliche Verhandlung

1. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde wie im Fall der Klägerin darauf gestützt, es liege ein Verfahrensmangel vor, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbs. 1 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs. 2 S. 3 SGG) zunächst die diesen Mangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. 2. Gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbs. 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel dabei auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist; will die Beschwerde demnach einen Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht rügen (§ 103 SGG), so muss sie einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrag bezeichnen, dem das LSG nicht gefolgt ist. 3. Damit ein solcher Beweisantrag seine Warnfunktion für das Berufungsgericht erfüllen kann, muss er bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem LSG gestellt und noch zumindest hilfsweise aufrechterhalten bleiben.