BSG - Beschluss vom 25.09.2017
B 9 V 30/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 28.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 20 VG 4/13
SG Bayreuth, vom 27.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 VG 13/12

Versorgungsrente nach dem OEGGrundsatzrügeBereits entschiedene RechtsfrageErneuter Klärungsbedarf

BSG, Beschluss vom 25.09.2017 - Aktenzeichen B 9 V 30/17 B

DRsp Nr. 2017/16064

Versorgungsrente nach dem OEG Grundsatzrüge Bereits entschiedene Rechtsfrage Erneuter Klärungsbedarf

1. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. 2. Um darzulegen, dass einer bereits entschiedenen Rechtsfrage gleichwohl noch grundsätzliche Bedeutung zukomme, hat ein Beschwerdeführer aufzuzeigen, in welchem Umfang, von welcher Stelle und mit welcher Begründung der Rechtsprechung widersprochen werde bzw. die Beantwortung der Rechtsfrage umstritten sei. 3. Dasselbe gilt für die Behauptung, dass neue erhebliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen seien, die zu einer über die bisherige Erörterung hinausgehenden Betrachtung der grundsätzlich bereits entschiedenen Rechtsfrage führen könnten und die Möglichkeit einer anderweitigen Entscheidung nicht offensichtlich ausschlössen.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 28. März 2017 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keinerlei Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I