LSG Bayern - Urteil vom 28.03.2017
L 20 VG 4/13
Normen:
OEG § 1 Abs. 1 S. 1; StGB § 211; StGB § 212; StGB § 225; StGB § 226 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 27.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 VG 13/12

Anspruch eines Sekundäropfers auf Gewaltopferentschädigung im sozialen EntschädigungsrechtAnforderungen an die Anerkennung eines Schockschadens der Mutter nach einer schweren Körperverletzung gegenüber einem Kleinkind

LSG Bayern, Urteil vom 28.03.2017 - Aktenzeichen L 20 VG 4/13

DRsp Nr. 2017/17618

Anspruch eines Sekundäropfers auf Gewaltopferentschädigung im sozialen Entschädigungsrecht Anforderungen an die Anerkennung eines Schockschadens der Mutter nach einer schweren Körperverletzung gegenüber einem Kleinkind

Die höchstrichterliche Rechtsprechung zu sogenannten "Schockschäden" bei einem Sekundäropfer erfordert eine "besonders schreckliche Gewalttat". Eine solche Gewalttat ist nur bei Totschlag und Mord sowie vergleichbaren Gewalttaten anzunehmen. Eine schwere Körperverletzung nach § 226 Abs. 1 Nr. 1 und 3 StGB fällt nicht darunter.

1. Mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist der Senat der Auffassung, dass die Verletzungshandlung im OEG nach dem Willen des Gesetzgebers eigenständig und ohne direkte Bezugnahme auf das StGB geregelt ist, obwohl sich die Auslegung des Begriffs des "tätlichen Angriffs" auch an der im Strafrecht zu den §§ 113, 121 StGB gewonnenen Bedeutung orientiert. 2. Abweichend von dem im Strafrecht umstrittenen Gewaltbegriff im Sinne des § 240 StGB wird der tätliche Angriff i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG durch eine körperliche Gewaltanwendung gegen eine Person geprägt und wirkt damit körperlich (physisch) auf einen anderen ein.