BetrAVG § 1 (Invaliditätsrente); BGB §§ 305 ff.; SGB VI in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung § 44 Abs. 2 S. 1; SGB VI in der seit dem 01.01.2001 geltenden Fassung § 43 Abs. 2 S. 2; SGB VI in der seit dem 01.01.2001 geltenden Fassung §§ 99 ff.;
Fundstellen:
AP BetrAVG _ 1 Invalidit_tsrente Nr. 20
ArbRB 2021, 306
AuR 2021, 478
BB 2021, 2099
EzA-SD 2021, 10
EzA-SD 2021, 12
NJW 2021, 2989
NZA 2021, 1410
Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 19 vom 13.07.2021
Vorinstanzen:
LAG Schleswig-Holstein, vom 30.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 123/20
ArbG Elmshorn, vom 30.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1443 c/19
Versorgungszusage als Allgemeine GeschäftsbedingungenAuslegung Allgemeiner GeschäftsbedingungenSozialversicherungsrechtliches Verständnis der voraussichtlich dauernden völligen Erwerbsunfähigkeit in einer Versorgungszusage
BAG, Urteil vom 13.07.2021 - Aktenzeichen 3 AZR 445/20
DRsp Nr. 2021/11794
Versorgungszusage als Allgemeine GeschäftsbedingungenAuslegung Allgemeiner GeschäftsbedingungenSozialversicherungsrechtliches Verständnis der "voraussichtlich dauernden völligen Erwerbsunfähigkeit" in einer Versorgungszusage
Orientierungssatz:Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Versorgungszusage, die einen Anspruch auf betriebliche Invaliditätsversorgung bei Eintritt einer "voraussichtlich dauernden völligen Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Sozialversicherungsrechts" vorsieht, nimmt damit nur die materiellen Regelungen von § 44SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung bzw. § 43 Abs. 2SGB VI in der seit dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung in Bezug, nicht jedoch Regelungen der §§ 99 ff. SGB VI über die Frage der befristeten oder unbefristeten Bewilligung einer Rente ua. wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. nunmehr völliger Erwerbsminderung (Rn. 22 f.).
1. Die Formulierung einer Versorgungszusage als einseitige Zusage spricht regelmäßig für ihren Charakter als Allgemeine Geschäftsbedingungen. Weitere Indizien sind das äußere Erscheinungsbild im Sinn eines Formulars und die Beifügung weiterer Richtlinien. Denn dadurch wird deutlich, dass es sich um Vorformulierungen zur mehrfachen Verwendung handelt.
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