LAG Nürnberg - Beschluss vom 07.04.2017
6 Ta 20/17
Normen:
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; ZPO § 167; ZPO § 233; KSchG § 5; ArbGG § 46 Abs.2;
Fundstellen:
AuR 2017, 513
Vorinstanzen:
ArbG Würzburg, vom 19.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1659/16

Verspätete Benachteiligungsklage bei Einreichung eines Prozesskostenhilfeantrags mit Klageentwurf

LAG Nürnberg, Beschluss vom 07.04.2017 - Aktenzeichen 6 Ta 20/17

DRsp Nr. 2017/15865

Verspätete Benachteiligungsklage bei Einreichung eines Prozesskostenhilfeantrags mit Klageentwurf

Ein Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe nebst Klageentwurf für die beabsichtigte Klage wegen Benachteiligung wahrt nicht die Klagefrist des § 61 b ArbGG.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Würzburg vom 19.12.2016, Az.: 2 Ca 1659/16, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; ZPO § 167; ZPO § 233; KSchG § 5; ArbGG § 46 Abs.2;

Gründe:

I.

Die nach ihrer Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zur Prozesskostenhilfe berechtigte Antragstellerin ist Diplom-Betriebswirtin (FH) und Diplom-Juristin. Sie bewarb sich am 24.04.2016 auf eine Stellenausschreibung der Antragsgegnerin, mit der diese einen Hauptgeschäftsführer/eine Hauptgeschäftsführerin suchte. Mit E-Mail vom 08.08.2016 erhielt die Antragstellerin eine Absage. Mit Schreiben vom 22.08.2016 machte die Antragstellerin Entschädigungsansprüche gemäß § 15 AGG geltend. Die Antragsgegnerin lehnte die Forderung mit Schreiben vom 05.09.2016 ab.