BAG - Urteil vom 01.07.2021
8 AZR 297/20
Normen:
AGG § 1; AGG § 3 Abs. 1; AGG § 7 Abs. 1; AGG § 15 Abs. 2; AGG § 22; BGB § 130; SGB IX § 151 Abs. 1; SGB IX § 164 Abs. 2; SGB IX § 165; ZPO § 138 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 2; Richtlinie 2000/78/EU Art. 10 Abs. 1;
Fundstellen:
AP SGB IX 2018 _ 164 Nr. 4
ArbRB 2022, 5
AuR 2022, 89
BAGE 175, 228
BB 2021, 2995
DB 2022, 65
EzA AGG _ 22 Nr. 26
EzA-SD 2021, 11
MDR 2022, 252
NJW 2022, 263
NZA 2021, 1771
Vorinstanzen:
LAG Mecklenburg-Vorpommern, vom 07.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 95/19
ArbG Schwerin, vom 30.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1615/18

Verstoß des öffentlichen Arbeitgebers gegen die Einladungspflicht zum Vorstellungsgespräch gem. § 165 Satz 3 SGB IX als Indiz für eine BenachteiligungZugang der Einladung zum Vorstellungsgespräch beim Bewerber gem. § 130 BGBVerteilung der Darlegungslast zur Vermutung des Vorliegens einer Benachteiligung wegen einer BehinderungFolgen des Nichtzugangs einer Einladung zum Vorstellungsgespräch mit einem schwerbehinderten BewerberKeine besonderen Anforderungen an die Übermittlung der Einladung zum Vorstellungsgespräch

BAG, Urteil vom 01.07.2021 - Aktenzeichen 8 AZR 297/20

DRsp Nr. 2021/18140

Verstoß des öffentlichen Arbeitgebers gegen die Einladungspflicht zum Vorstellungsgespräch gem. § 165 Satz 3 SGB IX als Indiz für eine Benachteiligung Zugang der Einladung zum Vorstellungsgespräch beim Bewerber gem. § 130 BGB Verteilung der Darlegungslast zur Vermutung des Vorliegens einer Benachteiligung wegen einer Behinderung Folgen des Nichtzugangs einer Einladung zum Vorstellungsgespräch mit einem schwerbehinderten Bewerber Keine besonderen Anforderungen an die Übermittlung der Einladung zum Vorstellungsgespräch

Der Umstand, dass eine schriftliche Einladung zu einem Vorstellungsgespräch der sich bewerbenden schwerbehinderten oder gleichgestellten Person nicht entsprechend § 130 BGB zugegangen ist, kann die Kausalitätsvermutung nach § 22 AGG nur dann begründen, wenn der Arbeitgeber nicht alles ihm Mögliche und Zumutbare unternommen hat, um einen ordnungsgemäßen und fristgerechten Zugang der Einladung zu bewirken. Orientierungssätze: 1. Ein Verstoß des öffentlichen Arbeitgebers gegen die in § 165 Satz 3 SGB IX geregelte Pflicht zur Einladung eines/einer schwerbehinderten oder diesem/dieser gleichgestellten Bewerbers/Bewerberin zu einem Vorstellungsgespräch lässt regelmäßig auf eine Benachteiligung wegen der (Schwer-)Behinderung schließen (Rn. 21, 31).