LAG Mecklenburg-Vorpommern, vom 07.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 95/19
ArbG Schwerin, vom 30.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1615/18
Verstoß des öffentlichen Arbeitgebers gegen die Einladungspflicht zum Vorstellungsgespräch gem. § 165 Satz 3 SGB IX als Indiz für eine BenachteiligungZugang der Einladung zum Vorstellungsgespräch beim Bewerber gem. § 130 BGBVerteilung der Darlegungslast zur Vermutung des Vorliegens einer Benachteiligung wegen einer BehinderungFolgen des Nichtzugangs einer Einladung zum Vorstellungsgespräch mit einem schwerbehinderten BewerberKeine besonderen Anforderungen an die Übermittlung der Einladung zum Vorstellungsgespräch
BAG, Urteil vom 01.07.2021 - Aktenzeichen 8 AZR 297/20
DRsp Nr. 2021/18140
Verstoß des öffentlichen Arbeitgebers gegen die Einladungspflicht zum Vorstellungsgespräch gem. § 165 Satz 3 SGB IX als Indiz für eine BenachteiligungZugang der Einladung zum Vorstellungsgespräch beim Bewerber gem. § 130BGBVerteilung der Darlegungslast zur Vermutung des Vorliegens einer Benachteiligung wegen einer BehinderungFolgen des Nichtzugangs einer Einladung zum Vorstellungsgespräch mit einem schwerbehinderten BewerberKeine besonderen Anforderungen an die Übermittlung der Einladung zum Vorstellungsgespräch
Der Umstand, dass eine schriftliche Einladung zu einem Vorstellungsgespräch der sich bewerbenden schwerbehinderten oder gleichgestellten Person nicht entsprechend § 130BGB zugegangen ist, kann die Kausalitätsvermutung nach § 22AGG nur dann begründen, wenn der Arbeitgeber nicht alles ihm Mögliche und Zumutbare unternommen hat, um einen ordnungsgemäßen und fristgerechten Zugang der Einladung zu bewirken.Orientierungssätze:1. Ein Verstoß des öffentlichen Arbeitgebers gegen die in § 165 Satz 3 SGB IX geregelte Pflicht zur Einladung eines/einer schwerbehinderten oder diesem/dieser gleichgestellten Bewerbers/Bewerberin zu einem Vorstellungsgespräch lässt regelmäßig auf eine Benachteiligung wegen der (Schwer-)Behinderung schließen (Rn. 21, 31).
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