ArbG Köln, vom 06.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 4929/19
Verstoß gegen allgemeine Prozessförderungspflicht bei verspätetem Vortrag und Verzögerung des RechtsstreitsGrob unsachliche Angriffe auf die Position des Arbeitgebers als Rechtfertigung für fristlose KündigungKein Schutz für bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen außerhalb der SchmähkritikGroßzügige Betrachtung bei Lesbarkeit der Namensunterschrift
LAG Köln, Urteil vom 30.09.2020 - Aktenzeichen 5 Sa 231/20
DRsp Nr. 2021/1856
Verstoß gegen allgemeine Prozessförderungspflicht bei verspätetem Vortrag und Verzögerung des RechtsstreitsGrob unsachliche Angriffe auf die Position des Arbeitgebers als Rechtfertigung für fristlose KündigungKein Schutz für bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen außerhalb der SchmähkritikGroßzügige Betrachtung bei Lesbarkeit der Namensunterschrift
1. Eine Zurückweisung verspäteten Vorbringens wegen Verstoßes gegen die allgemeine Prozessförderungspflicht ist nur unter strengen Voraussetzungen möglich (im Anschluss an BAG 11. Juni 2020 - 2 AZR 400/19). Es genügt nicht, dass Vortrag verspätet erfolgt. Hinzukommen muss, dass eine Verzögerung eintritt. Nimmt der Arbeitnehmer verspätet zu vom Arbeitgeber vorgetragenen Kündigungsgründen Stellung, kann sich eine Verzögerung ergeben, wenn dem Arbeitgeber Gelegenheit zur ergänzenden schriftlichen Stellungnahme zu geben ist. Dies setzt die Prüfung des Gerichts voraus, dass der verspätete Vortrag des Arbeitnehmers bei seiner Berücksichtigung erheblich wäre. Ist dies nicht der Fall, bedarf es keiner weiteren Stellungnahme des Arbeitgebers.
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