BAG - Urteil vom 11.06.2020
2 AZR 400/19
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; ArbGG § 46 Abs. 2; ArbGG § 61a; ArbGG § 67 Abs. 1; ZPO § 129 Abs. 2; ZPO § 282 Abs. 1; ZPO § 282 Abs. 2; ZPO § 296 Abs. 2;
Fundstellen:
AP ArbGG 1979 § 67 Nr. 4
ArbRB 2020, 306
BAGE 171, 55
BB 2020, 1971
EzA ArbGG 1979 § 61a Nr. 2
EzA ZPO 2002 § 296 Nr. 1
EzA-SD 2020, 13
MDR 2020, 1271
NJW 2020, 2912
NZA 2020, 1261
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 05.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 1630/17
ArbG Frankfurt/Main, vom 26.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 1201/17

Zurückweisung verspäteten Parteivorbringens wegen grober Nachlässigkeit im Zivil- und Arbeitsgerichtsprozess

BAG, Urteil vom 11.06.2020 - Aktenzeichen 2 AZR 400/19

DRsp Nr. 2020/12206

Zurückweisung verspäteten Parteivorbringens wegen grober Nachlässigkeit im Zivil- und Arbeitsgerichtsprozess

Die den Vorwurf der groben Nachlässigkeit iSd. § 296 Abs. 2 ZPO begründenden Tatsachen müssen vom Gericht positiv festgestellt werden. Orientierungssätze: 1. Eine Zurückweisung von Vorbringen nach § 296 Abs. 2 ZPO ist grundsätzlich auch in arbeitsgerichtlichen Bestandsschutzstreitigkeiten iSv. § 61a ArbGG möglich (Rn. 12). 2. Ob die Zulassung von nach § 282 Abs. 2 ZPO verspätetem Vorbringen die Erledigung des Rechtsstreits iSv. § 296 Abs. 2 ZPO verzögert hätte, bestimmt sich nach der freien Überzeugung des zurückweisenden Gerichts. Eine Verzögerung liegt vor, wenn das Verfahren bei Zulassung des verspäteten Vorbringens länger dauern würde als bei dessen Zurückweisung, wobei die zeitliche Verschiebung der Beendigung nicht ganz unerheblich sein darf (Rn. 21). 3. Grobe Nachlässigkeit iSd. § 296 Abs. 2 ZPO ist gegeben, wenn die Prozesspartei ihre Pflicht zur Prozessförderung in besonders gravierender Weise vernachlässigt, wenn sie also dasjenige unterlässt, was nach dem Stand des Verfahrens jeder Partei als notwendig hätte einleuchten müssen (Rn. 25).