LAG Frankfurt/Main, vom 05.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 1630/17
ArbG Frankfurt/Main, vom 26.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 1201/17
Zurückweisung verspäteten Parteivorbringens wegen grober Nachlässigkeit im Zivil- und Arbeitsgerichtsprozess
BAG, Urteil vom 11.06.2020 - Aktenzeichen 2 AZR 400/19
DRsp Nr. 2020/12206
Zurückweisung verspäteten Parteivorbringens wegen grober Nachlässigkeit im Zivil- und Arbeitsgerichtsprozess
Die den Vorwurf der groben Nachlässigkeit iSd. § 296 Abs. 2ZPO begründenden Tatsachen müssen vom Gericht positiv festgestellt werden.Orientierungssätze:1. Eine Zurückweisung von Vorbringen nach § 296 Abs. 2ZPO ist grundsätzlich auch in arbeitsgerichtlichen Bestandsschutzstreitigkeiten iSv. § 61aArbGG möglich (Rn. 12).2. Ob die Zulassung von nach § 282 Abs. 2ZPO verspätetem Vorbringen die Erledigung des Rechtsstreits iSv. § 296 Abs. 2ZPO verzögert hätte, bestimmt sich nach der freien Überzeugung des zurückweisenden Gerichts. Eine Verzögerung liegt vor, wenn das Verfahren bei Zulassung des verspäteten Vorbringens länger dauern würde als bei dessen Zurückweisung, wobei die zeitliche Verschiebung der Beendigung nicht ganz unerheblich sein darf (Rn. 21).3. Grobe Nachlässigkeit iSd. § 296 Abs. 2ZPO ist gegeben, wenn die Prozesspartei ihre Pflicht zur Prozessförderung in besonders gravierender Weise vernachlässigt, wenn sie also dasjenige unterlässt, was nach dem Stand des Verfahrens jeder Partei als notwendig hätte einleuchten müssen (Rn. 25).
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