BAG - Beschluss vom 28.08.2019
5 AZN 381/19
Normen:
ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 3; ZPO § 139; GG Art. 103;
Fundstellen:
AP ArbGG 1979 § 72a Nr. 100
AuR 2019, 487
BB 2019, 2419
EzA ArbGG 1979 § 72 Nr. 53
EzA GG Art. 103 Nr. 12
EzA-SD 2019, 16
NZA 2020, 132
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 01.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 778/18
ArbG Berlin, vom 11.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Ca 2613/17

Verstoß gegen die gerichtliche Hinweispflicht aus § 139 Abs. 1 ZPOVerletzung des rechtlichen Gehörs des Prozessgegners bei unterlassenem Hinweis des Gerichts auf geänderte Sachverhalts- und Beweiswürdigung im Berufungsverfahren

BAG, Beschluss vom 28.08.2019 - Aktenzeichen 5 AZN 381/19

DRsp Nr. 2019/13446

Verstoß gegen die gerichtliche Hinweispflicht aus § 139 Abs. 1 ZPO Verletzung des rechtlichen Gehörs des Prozessgegners bei unterlassenem Hinweis des Gerichts auf geänderte Sachverhalts- und Beweiswürdigung im Berufungsverfahren

Orientierungssätze: 1. Ein Gericht verletzt nicht nur seine aus § 139 Abs. 1 ZPO folgende Hinweispflicht, wenn es einen Sachverhalt oder ein Vorbringen in einer Weise würdigt, mit der ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem vorherigen Verfahrensverlauf nicht rechnen konnte, sondern verstößt in diesem Fall zugleich gegen Art. 103 Abs. 1 GG. Ein Berufungsbeklagter darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass ihm das Landesarbeitsgericht, wenn es in der Beweiswürdigung dem Arbeitsgericht nicht folgen will, einen Hinweis gemäß § 139 ZPO erteilt, und zwar so rechtzeitig, dass darauf noch vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung reagiert werden kann (Rn. 5).