LAG Hamm - Urteil vom 23.08.2023
9 Sa 538/22
Normen:
AGG § 1; AGG § 6 Abs. 1; AGG § 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Hagen, vom 29.11.2021
ArbG Hagen, vom 06.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1421/21

Verstoß gegen geschlechtsneutrale Stellenausschreibung als Diskriminierung wegen des GeschlechtsRechtsmissbrauch durch unredliches VerhaltenRechtsmissbrauch bei StellenbewerbungenDarlegungs- und Beweislast für den rechtshindernden Einwand des Rechtsmissbrauchs

LAG Hamm, Urteil vom 23.08.2023 - Aktenzeichen 9 Sa 538/22

DRsp Nr. 2023/13139

Verstoß gegen geschlechtsneutrale Stellenausschreibung als Diskriminierung wegen des Geschlechts Rechtsmissbrauch durch unredliches Verhalten Rechtsmissbrauch bei Stellenbewerbungen Darlegungs- und Beweislast für den rechtshindernden Einwand des Rechtsmissbrauchs

Bewirbt sich ein Mann auf eine bei eBay-Kleinanzeigen lediglich für Frauen ausgeschriebene Stelle unter besonderer Hervorhebung, dass es sich bei dem Bewerber um einen Mann handelt, sowie dergestalt, dass eine Absage provoziert wird, kann es sich im konkreten Einzelfall um rechtsmissbräuchliches Vorgehen handeln.

1. Sucht der Arbeitgeber eine "Büromanagerin/Sekretärin", ist diese Stellenausschreibung nicht geschlechtsneutral. Lehnt er die Bewerbung eines männlichen Bewerbers ab, verstößt er gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 i.V.m. § 1 AGG. 2. Gemäß § 242 BGB sind durch unredliches Verhalten begründete oder erworbene Rechte oder Rechtsstellungen grundsätzlich nicht schutzwürdig. Der Ausnutzung einer rechtsmissbräuchlich erworbenen Rechtsposition kann demnach der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenstehen. Hat der Anspruchsteller sich die günstige Rechtsposition durch ein treuwidriges Verhalten verschafft, liegt eine unzulässige Rechtsausübung im Sinne von § 242 BGB vor.