LAG Chemnitz - Beschluss vom 28.10.2019
9 Ta 142/19
Normen:
ZPO § 139;
Vorinstanzen:
ArbG Chemnitz, vom 11.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 376/18

Verstoß gegen Mitwirkungspflichten im Zivilprozess bei Zeitablauf von mehr als einem Jahr

LAG Chemnitz, Beschluss vom 28.10.2019 - Aktenzeichen 9 Ta 142/19

DRsp Nr. 2020/4550

Verstoß gegen Mitwirkungspflichten im Zivilprozess bei Zeitablauf von mehr als einem Jahr

Ist eine gerichtliche Auflage mehr als ein Jahr lang im Wesentlichen unerfüllt geblieben und das Verfahren auch schon mehr als drei Monate rechtskräftig abgeschlossen, ist ein längeres Zuwarten auf eine Mitwirkung des Klägers nicht mehr angezeigt. Seine diesbezügliche Beschwerde ist deshalb zurückzuweisen.

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 11.07.2019 - 4 Ca 376/18 - wird

z u r ü c k g e w i e s e n .

Normenkette:

ZPO § 139;

Gründe:

Die Beschwerde ist zulässig, jedoch unbegründet.

1. Bereits mit Schreiben vom 27.09.2018, also vor nunmehr über einem Jahr, hatte das Arbeitsgericht den Kläger aufgefordert, verschiedene Unterlagen zur Gerichtsakte nachzureichen bzw. gewisse Klarstellungen abzugeben.