Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 11.07.2019 -
z u r ü c k g e w i e s e n .
Die Beschwerde ist zulässig, jedoch unbegründet.
1. Bereits mit Schreiben vom 27.09.2018, also vor nunmehr über einem Jahr, hatte das Arbeitsgericht den Kläger aufgefordert, verschiedene Unterlagen zur Gerichtsakte nachzureichen bzw. gewisse Klarstellungen abzugeben.
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