OVG Bremen - Beschluss vom 18.12.2018
1 B 148/18
Normen:
AufenthG § 15a Abs. 1 S. 1 und S. 6; SGB VIII § 42 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 und S. 2; SGB VIII § 42a Abs. 1 S. 3; SGB VIII § 42c Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Bremen, vom 08.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 V 251/18

Verteilung der unbegleiteten minderjährigen Ausländer bei (vorläufiger) Inobhutnahme durch das Jugendamt; Aufleben der Verteilungsmöglichkeit bei Volljährigkeit des nicht nur vorläufig in Obhut Genommenen

OVG Bremen, Beschluss vom 18.12.2018 - Aktenzeichen 1 B 148/18

DRsp Nr. 2019/4700

Verteilung der unbegleiteten minderjährigen Ausländer bei (vorläufiger) Inobhutnahme durch das Jugendamt; Aufleben der Verteilungsmöglichkeit bei Volljährigkeit des nicht nur vorläufig in Obhut Genommenen

1. Unbegleitete minderjährige Ausländer, die vom Jugendamt (vorläufig) in Obhut genommen wurden, unterliegen nicht der Verteilung nach § 15a Abs. 1 Satz 1 AufenthG.2. Wird der nicht nur vorläufig in Obhut Genommene volljährig, lebt die Verteilungsmöglichkeit nach § 15a AufenthG nicht wieder auf.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Bremen - 4. Kammer - vom 8.5.2018 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung aufgehoben.

Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Migrationsamtes der Antragsgegnerin vom 4.1.2018 wird angeordnet.

Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.250 Euro festgesetzt.

Normenkette:

AufenthG § 15a Abs. 1 S. 1 und S. 6; SGB VIII § 42 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 und S. 2; SGB VIII § 42a Abs. 1 S. 3; SGB VIII § 42c Abs. 2;

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine Verfügung des Migrationsamtes der Antragsgegnerin, sich zum Zweck der Prüfung einer Umverteilung nach § 15a AufenthG zur Zentralen Aufnahmestelle für Asylbewerber und ausländische Flüchtlinge (ZAST) zu begeben.