Auf die Berufung des Beklagten wird das am 09.04.2020 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Arnsberg - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 24.08.2019 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen der Kläger zu 60% und der Beklagte zu 40%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
A.
Von einer Sachverhaltsdarstellung wird nach § 540 Abs. 2, § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
B.
Die - zulässige - Berufung des Beklagten hat in der Sache den aus der Urteilsformel ersichtlichen Erfolg, im Übrigen ist sie unbegründet. Die - zulässige - Klage ist nur in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang begründet.
I. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch nach § 339 Satz 2 BGB auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 2.000,00 €.
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