BGH - Urteil vom 14.03.2017
II ZR 227/15
Normen:
ZPO § 562 Abs. 1; ZPO § 563 Abs. 1 S. 1; ZPO § 563 Abs. 3; BGB § 242;
Vorinstanzen:
AG Euskirchen, vom 02.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 20 C 41/14
LG Bonn, vom 20.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 S 61/15

Vertraglicher Anspruch der Gesellschaft gegen die stillen Gesellschafter auf Rückzahlung der gemäß dem Gesellschaftsvertrag erhaltenen Ausschüttungen; Nutzung des Vermögenszuwachses aus der Beteiligung zur Finanzierung der Einlage einer weiteren Vermögensanlage

BGH, Urteil vom 14.03.2017 - Aktenzeichen II ZR 227/15

DRsp Nr. 2017/5725

Vertraglicher Anspruch der Gesellschaft gegen die stillen Gesellschafter auf Rückzahlung der gemäß dem Gesellschaftsvertrag erhaltenen Ausschüttungen; Nutzung des Vermögenszuwachses aus der Beteiligung zur Finanzierung der Einlage einer weiteren Vermögensanlage

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 20. Juli 2015 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

ZPO § 562 Abs. 1; ZPO § 563 Abs. 1 S. 1; ZPO § 563 Abs. 3; BGB § 242;

Tatbestand