BGH - Urteil vom 14.03.2017
II ZR 42/16
Normen:
ZPO § 562 Abs. 1; ZPO § 563 Abs. 1 S. 1; ZPO § 563 Abs. 3; BGB § 242;
Vorinstanzen:
AG Siegen, vom 22.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 14 C 903/14
LG Siegen, vom 25.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 S 54/15

Vertraglicher Anspruch der Gesellschaft gegen die stillen Gesellschafter auf Rückzahlung der gemäß dem Gesellschaftsvertrag erhaltenen Ausschüttungen; Nutzung des Vermögenszuwachses aus der Beteiligung zur Finanzierung der Einlage einer weiteren Vermögensanlage

BGH, Urteil vom 14.03.2017 - Aktenzeichen II ZR 42/16

DRsp Nr. 2017/5726

Vertraglicher Anspruch der Gesellschaft gegen die stillen Gesellschafter auf Rückzahlung der gemäß dem Gesellschaftsvertrag erhaltenen Ausschüttungen; Nutzung des Vermögenszuwachses aus der Beteiligung zur Finanzierung der Einlage einer weiteren Vermögensanlage

1. Regelungen in Gesellschaftsverträgen von Publikumsgesellschaften unterliegen unabhängig davon, ob die Bereichsausnahme des § 23 Abs. 1 AGBG bzw. § 310 Abs. 4 BGB n.F. eingreift, einer ähnlichen objektiven Auslegung und Inhaltskontrolle wie Allgemeine Geschäftsbedingungen. Für den einer Publikumspersonengesellschaft beitretenden Gesellschafter müssen sich die mit dem Beitritt verbundenen, nicht unmittelbar aus dem Gesetz folgenden Rechte und Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag daher klar ergeben.2. Die Erklärungslast des Gegners gemäß § 138 Abs. 2 ZPO ist in Bestehen und Umfang davon abhängig, wie die darlegungspflichtige Partei vorgetragen hat. In der Regel genügt gegenüber einer Tatsachenbehauptung des darlegungspflichtigen Klägers das einfache Bestreiten des Beklagten. Ob und inwieweit die nicht darlegungsbelastete Partei ihren Sachvortrag substantiieren muss, lässt sich nur im Wechselspiel von Vortrag und Gegenvortrag bestimmen, wobei die Ergänzung und Aufgliederung des Sachvortrags immer zunächst Sache der darlegungs- und beweispflichtigen Partei ist.

Tenor