BSG - Beschluss vom 24.10.2018
B 6 KA 9/18 B
Normen:
StPO § 132a;
Fundstellen:
NZS 2019, 77
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 21.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 12 KA 210/14
SG München, vom 22.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 20 KA 1609/12

Vertragsärztliche Honorarberichtigung nach einem BerufsverbotMateriellrechtliche Berechtigung zur vertragsärztlichen Leistungserbringung

BSG, Beschluss vom 24.10.2018 - Aktenzeichen B 6 KA 9/18 B

DRsp Nr. 2018/18380

Vertragsärztliche Honorarberichtigung nach einem Berufsverbot Materiellrechtliche Berechtigung zur vertragsärztlichen Leistungserbringung

1. Die Zulassung nur eine von mehreren, aber nicht die alleinige Voraussetzung für die Erbringung und Abrechnung vertragsärztlicher Leistungen. 2. Der Vertragsarzt muss nicht nur formell zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen sein, sondern er muss auch materiell berechtigt sein, Leistungen in der vertragsärztlichen Versorgung zu erbringen.3. Die Zulassung und die Approbation eines Arztes beeinflussen nicht die Wirksamkeit eines strafrechtlichen Berufsverbots.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 21. Februar 2018 (L 12 KA 210/14) wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 813 727,84 Euro festgesetzt.

Normenkette:

StPO § 132a;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten um eine Honorarberichtigung in Höhe von 813 727,84 Euro für die Quartale I/2004 bis I/2005.