BSG - Urteil vom 16.05.2018
B 6 KA 16/17 R
Normen:
SGB V § 106a Abs. 2 S. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
NZS 2019, 118
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 16.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KA 3799/13
SG Stuttgart, vom 24.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 20 KA 6420/11

Vertragsärztliche Vergütung sonographischer LeistungenVoraussetzungen einer GehörsrügeVerbot von Überraschungsentscheidungen

BSG, Urteil vom 16.05.2018 - Aktenzeichen B 6 KA 16/17 R

DRsp Nr. 2018/13357

Vertragsärztliche Vergütung sonographischer Leistungen Voraussetzungen einer Gehörsrüge Verbot von Überraschungsentscheidungen

Der notwendige Leistungsinhalt einer Gebührenordnungsposition des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs für die ärztlichen Leistungen bestimmt sich auch nach den normativen Vorgaben der Bundesmantelvertragspartner zur Qualitätssicherung (hier: Vereinbarung zur Ultraschalldiagnostik, B-Mode-Verfahren als notwendiger Bestandteil einer Untersuchung der extremitätenver- und/oder -entsorgenden Gefäße mittels Duplex-Verfahren).

1. Eine Überraschungsentscheidung liegt nicht schon dann vor, wenn einer der Beteiligten eine andere Entscheidung des Gerichts erwartet hat. 2. Das Gericht muss vielmehr einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung machen und damit dem Rechtsstreit eine Wende geben, mit der auch ein gewissenhafter Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verfahrensverlauf selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen braucht. 3. Durch die Gewährung rechtlichen Gehörs soll verhindert werden, dass Beteiligte durch eine Entscheidung überrascht werden, die auf Rechtsauffassungen, Tatsachen oder Beweisergebnissen beruht, zu denen sie sich zuvor nicht äußern konnten.