BSG - Beschluss vom 18.07.2017
B 6 KA 20/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 09.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 12 KA 70/16
SG München, vom 06.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 21 KA 1237/15

Vertragsärztliche VergütungGrundsatzrügeFormulierung einer bestimmten abstrakten RechtsfrageSubstanzielle Auseinandersetzung mit einschlägiger Rechtsprechung

BSG, Beschluss vom 18.07.2017 - Aktenzeichen B 6 KA 20/17 B

DRsp Nr. 2017/13162

Vertragsärztliche Vergütung Grundsatzrüge Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage Substanzielle Auseinandersetzung mit einschlägiger Rechtsprechung

1. Für die Geltendmachung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache muss nach den aus § 160a Abs. 2 Satz 3 SGG abzuleitenden Darlegungsanforderungen in der Beschwerdebegründung eine konkrete Rechtsfrage in klarer Formulierung bezeichnet und ausgeführt werden, inwiefern diese Rechtsfrage in dem mit der Beschwerde angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist. 2. Den Darlegungsanforderungen des § 160a Abs. 2 Satz 3 SGG wird bei der Grundsatzrüge nur genügt, wenn der Beschwerdeführer eine Frage formuliert, deren Beantwortung nicht von den Umständen des Einzelfalles abhängt, sondern mit einer verallgemeinerungsfähigen Aussage beantwortet werden könnte. 3. Es muss ersichtlich sein, dass sich die Antwort nicht ohne Weiteres aus der bisherigen Rechtsprechung ergibt.