Die Berufung des Beklagten vom 13. Juli 2016 gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München 6. Juli 2016 wird zurückgewiesen.
II.Der Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin begehrt aus abgetretenem Recht die Zahlung von 960.441,58 EUR nebst Zinsen wegen unwirtschaftlicher Verordnung von Sprechstundenbedarf durch den Beklagten in den Quartalen 3/2001 und 1/2002.
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