LSG Bayern - Urteil vom 09.11.2016
L 12 KA 70/16
Normen:
SGB V § 82 Abs. 1; BMV-Ä § 52 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG München, vom 06.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 21 KA 1237/15

Anforderungen an die Realisierung von Schadensersatzforderungen der gesetzlichen Krankenkasse in der vertragsärztlichen Versorgung durch Abtretung der Kassenärztlichen Vereinigung

LSG Bayern, Urteil vom 09.11.2016 - Aktenzeichen L 12 KA 70/16

DRsp Nr. 2017/15388

Anforderungen an die Realisierung von Schadensersatzforderungen der gesetzlichen Krankenkasse in der vertragsärztlichen Versorgung durch Abtretung der Kassenärztlichen Vereinigung

Wenn der Weg der Aufrechnung von Schadensersatzforderungen der Krankenkasse gegen Honorarforderungen des Vertragsarztes verschlossen ist, besteht gemäß § 52 Abs. 2 S. 2 BMV-Ä die Möglichkeit, dass die Kassenärztliche Vereinigung den Anspruch auf Schadensersatz oder Regress an die Krankenkasse zur unmittelbaren Einziehung abtritt. Da die Kassenärztliche Vereinigung selbst nicht Inhaber der Forderung ist, sondern den Anspruch der Krankenkasse nur über die Aufrechnung erfüllen soll, kann die Krankenkasse die "Abtretung" nicht ablehnen.

Einwendungen oder Einreden gegen bestandskräftig gewordenen Bescheide des Beschwerdeausschusses sind wegen § 77 SGG ausgeschlossen.

Tenor

I.

Die Berufung des Beklagten vom 13. Juli 2016 gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München 6. Juli 2016 wird zurückgewiesen.

II.

Der Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 82 Abs. 1; BMV-Ä § 52 Abs. 2 S. 2;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt aus abgetretenem Recht die Zahlung von 960.441,58 EUR nebst Zinsen wegen unwirtschaftlicher Verordnung von Sprechstundenbedarf durch den Beklagten in den Quartalen 3/2001 und 1/2002.