SG Marburg - Urteil vom 30.04.2008
S 12 KA 74/07
Normen:
SGB V § 119a § 72 Abs. 1 S. 2 ;

Vertragsärztliche Versorgung, ambulante Behandlung in Einrichtungen der Behindertenhilfe, Voraussetzungen einer ärztlich geleiteten Abteilung

SG Marburg, Urteil vom 30.04.2008 - Aktenzeichen S 12 KA 74/07

DRsp Nr. 2008/17183

Vertragsärztliche Versorgung, ambulante Behandlung in Einrichtungen der Behindertenhilfe, Voraussetzungen einer ärztlich geleiteten Abteilung

Die Voraussetzung einer "ärztlich geleiteten Abteilung" nach § 119a SGB V wird nur dann erfüllt, wenn mindestens ein Arzt in der Einrichtung tätig ist. Es reicht nicht aus, wenn der Abteilung lediglich ein oder mehrere psychologische Psychotherapeuten angehören. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB V § 119a § 72 Abs. 1 S. 2 ;