Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 28. April 2010 wird zurückgewiesen.
Der Kläger sowie die Beigeladene zu 8. tragen die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. bis 7. je zur Hälfte.
I
Der Kläger wendet sich gegen die Sonderbedarfszulassung des Beigeladenen zu 1.
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