BSG - Urteil vom 17.08.2011
B 6 KA 27/10 R
Normen:
SGG § 99 Abs. 3 Nr. 3; SGG § 168; SGB V § 116; Ärzte-ZV § 31;
Vorinstanzen:
SG München, vom 20.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 39 KA 1516/06
LSG Bayern, vom 28.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen L 12 KA 72/08

Vertragsärztliche Versorgung; Anfechtungsberechtigung eines gemeinnützigen Vereins gegen die Erteilung einer Sonderbedarfszulassung im Bereich der Dialyseversorgung

BSG, Urteil vom 17.08.2011 - Aktenzeichen B 6 KA 27/10 R

DRsp Nr. 2012/15

Vertragsärztliche Versorgung; Anfechtungsberechtigung eines gemeinnützigen Vereins gegen die Erteilung einer Sonderbedarfszulassung im Bereich der Dialyseversorgung

Der Status einer zur Erbringung von Dialyseleistungen ermächtigten ärztlich geleiteten Einrichtung ist gegenüber der Sonderbedarfszulassung eines potentiellen Konkurrenten vorrangig und berechtigt grundsätzlich zu einer defensiven Konkurrentenklage.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 28. April 2010 wird zurückgewiesen.

Der Kläger sowie die Beigeladene zu 8. tragen die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. bis 7. je zur Hälfte.

Normenkette:

SGG § 99 Abs. 3 Nr. 3; SGG § 168; SGB V § 116; Ärzte-ZV § 31;

Gründe:

I

Der Kläger wendet sich gegen die Sonderbedarfszulassung des Beigeladenen zu 1.