SG Marburg - Urteil vom 30.01.2008
S 12 KA 77/07
Normen:
BMV-Ä § 1 Abs. 6 § 39 § 40 ; EKV-Ä § 1 Abs. 8 § 31 § 32 ; SGB V § 103 Abs. 7 § 115 Abs. 1 § 72 Abs. 1 S. 2 § 95 ; Ärzte-ZV § 24 Abs. 2 § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 ;

Vertragsärztliche Versorgung, Belegarztanerkennung bei einer in einem Medizinischen Versorgungszentrum angestellten Ärztin

SG Marburg, Urteil vom 30.01.2008 - Aktenzeichen S 12 KA 77/07

DRsp Nr. 2008/9340

Vertragsärztliche Versorgung, Belegarztanerkennung bei einer in einem Medizinischen Versorgungszentrum angestellten Ärztin

Grundsätzlich können durch ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) auch belegärztliche Leistungen erbracht werden, wobei jedoch eine Belegarztanerkennung bei einer Teilzeittätigkeit in einem Umfang von 10 Wochenstunden in einem MVZ nicht erteilt werden kann. Beträgt die Fahrstrecke zwischen dem Belegkrankenhaus und dem Haupttätigkeitsort und dem Wohnsitz einer Augenärztin 104 km eine Fahrzeit von einer Stunde und 3 Minuten, so ist die Belegarztanerkennung ebenfalls zu versagen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BMV-Ä § 1 Abs. 6 § 39 § 40 ; EKV-Ä § 1 Abs. 8 § 31 § 32 ; SGB V § 103 Abs. 7 § 115 Abs. 1 § 72 Abs. 1 S. 2 § 95 ; Ärzte-ZV § 24 Abs. 2 § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 ;