LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 16.08.2005 L 4 KR 197/05 ER
Normen:
SGB V § 29 Abs. 1 § 29 Abs. 2 S. 1 § 72 Abs. 1 S. 2 § 72a Abs. 1 § 72a Abs. 3 S. 3 § 76 Abs. 1 S. 1 § 95b Abs. 1 § 95b Abs. 3 ; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 ;
Vorinstanzen:
SG Lüneburg, vom 03.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 KR 93/05
Vertragsärztliche Versorgung, Sicherstellung der Weiterbehandlung für Versicherte nach Kollektivverzicht von Vertragszahnärzten auf Zulassung
LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 16.08.2005 - Aktenzeichen L 4 KR 197/05 ER
DRsp Nr. 2008/8958
Vertragsärztliche Versorgung, Sicherstellung der Weiterbehandlung für Versicherte nach Kollektivverzicht von Vertragszahnärzten auf Zulassung
Einem Versicherten steht im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ein Anordnungsanspruch gegen seine Krankenkasse auf vorläufige Sicherstellung seiner Weiterbehandlung durch eine Kieferorthopädin zu, die in einem mit anderen Kieferorthopäden abgestimmten Verfahren auf ihre vertragszahnärztliche Zulassung nach § 95b Abs. 1SGB V verzichtet. Dabei setzt der Anspruch des Versicherten nicht voraus, dass die ihn behandelnde Kieferorthopädin von dem Feststellungsbescheid der Aufsichtsbehörde nach § 95b Abs. 2 und § 72a Abs. 1SGB V erfasst wird. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB V § 29 Abs. 1 § 29 Abs. 2 S. 1 § 72 Abs. 1 S. 2 § 72a Abs. 1 § 72a Abs. 3 S. 3 § 76 Abs. 1 S. 1 § 95b Abs. 1 § 95b Abs. 3 ;
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