SG Marburg vom 14.11.2008
S 12 KA 614/08 ER
Normen:
Ärzte-ZV § 31a; SGB V § 116; SGG § 86b Abs. 2;

Vertragsärztliche Versorgung, Zulässigkeit des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, Folgenabwägung durch das Gericht bei rechtswidrigem Beschluss des Zulassungsausschusses

SG Marburg, vom 14.11.2008 - Aktenzeichen S 12 KA 614/08 ER

DRsp Nr. 2009/5018

Vertragsärztliche Versorgung, Zulässigkeit des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, Folgenabwägung durch das Gericht bei rechtswidrigem Beschluss des Zulassungsausschusses

In vertragsärztlichen Zulassungssachen ist ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung grundsätzlich auch vor einer Entscheidung des Berufungsausschusses zulässig. Dabei hat das Gericht im einstweiligen Anordnungsverfahren eine Folgenabwägung unter Berücksichtigung der Interessen der Versicherten und der niedergelassenen Ärzte vorzunehmen, wenn ein Beschluss des Zulassungsausschusses wegen unzureichender Begründung der Ablehnung einer Ermächtigung rechtswidrig ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

Ärzte-ZV § 31a; SGB V § 116; SGG § 86b Abs. 2;