BSG - Beschluss vom 08.08.2018
B 6 KA 15/18 B
Normen:
SGB V § 87b Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 18.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KA 3561/17
SG Stuttgart, vom 11.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 KA 5553/15

Vertragsärztliche Zuweisung eines Regelleistungsvolumens und qualifikationsgebundenen ZusatzvolumensErmittlung eines eigenen Fallwertes für die RLV-relevanten schmerztherapeutischen LeistungenErbringung von schmerztherapeutischen Leistungen durch Haus- und Fachärzte

BSG, Beschluss vom 08.08.2018 - Aktenzeichen B 6 KA 15/18 B

DRsp Nr. 2018/14516

Vertragsärztliche Zuweisung eines Regelleistungsvolumens und qualifikationsgebundenen Zusatzvolumens Ermittlung eines eigenen Fallwertes für die RLV -relevanten schmerztherapeutischen Leistungen Erbringung von schmerztherapeutischen Leistungen durch Haus- und Fachärzte

1. Die Ermittlung eines eigenen Fallwertes für die RLV -relevanten schmerztherapeutischen Leistungen derjenigen Haus- und Fachärzte, die schwerpunktmäßig diese Leistungen erbringen, ist mit den gesetzlichen Vorgaben vereinbar.2. Der Bewertungsausschuss ist nicht verpflichtet, sicherzustellen, dass jede einzelne schmerztherapeutische Leistung mit dem selben Wert honoriert wird, unabhängig davon, ob sie in der hausärztlichen oder in der fachärztlichen Versorgung erbracht wird.3. Der Bewertungsausschuss kann im Interesse der Schaffung von gleichen Vergütungsbedingungen bei identischen, nicht speziell fachgebundenen Leistungen ein einheitliches RLV für Schmerztherapie zu schaffen. 4. Damit wird gewährleistet, dass ein solches einheitliches RLV insbesondere den Ärzten zugute kommen soll, die ausschließlich oder ganz überwiegend schmerztherapeutisch tätig sind, also aus der Schmerztherapie den größten oder zumindest einen wesentlichen Anteil ihres Honorars generieren.