BAG - Urteil vom 04.05.2010
9 AZR 155/09
Normen:
AltTZG § 3 Abs. 1; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 315 Abs. 1; GewO § 106 S. 1; ZPO § 253 Abs. 2; ZPO § 894 S. 1; Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ vom 5. Mai 1998 i.d.F. des Änderungstarifvertrags Nr. 2 vom 30. Juni 2000) § 2; Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ vom 5. Mai 1998 i.d.F. des Änderungstarifvertrags Nr. 2 vom 30. Juni 2000) § 3; Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ vom 5. Mai 1998 i.d.F. des Änderungstarifvertrags Nr. 2 vom 30. Juni 2000) § 9;
Fundstellen:
AP ATG § 3 Nr. 21
AuR 2010, 441
BAGE 134, 223
EBE/BAG 2010, 154
MDR 2011, 172
NJW 2010, 3180
NZA 2010, 1063
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 06.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Sa 785/08
ArbG Berlin, vom 12.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 93 Ca 10694/07

Vertragsangebot als Voraussetzung für eine Vertragsänderung mit Rückwirkung [Altersteilzeit]

BAG, Urteil vom 04.05.2010 - Aktenzeichen 9 AZR 155/09

DRsp Nr. 2010/14890

Vertragsangebot als Voraussetzung für eine Vertragsänderung mit Rückwirkung [Altersteilzeit]

Ein Arbeitsverhältnis kann durch gerichtliche Entscheidung (§ 894 Abs. 1 ZPO) nicht mit Rückwirkung vor dem Zeitpunkt der Abgabe eines entsprechenden Angebots in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis geändert werden. Orientierungssätze: 1. Arbeitsvertragsparteien sind rechtlich nicht gehindert, das zwischen ihnen bereits begründete Arbeitsverhältnis mit Rückwirkung zu ändern. Eine rückwirkende "Umwidmung" oder Umwandlung eines Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis ist aus steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Gründen grundsätzlich ausgeschlossen. Nur wenn die Vertragsänderung das Ergebnis einer gerichtlichen Auseinandersetzung ist, aufgrund derer der Arbeitnehmer seinen rechtzeitig geltend gemachten Anspruch auf Begründung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses mit Erfolg durchsetzt, darf das Arbeitsverhältnis mit Rückwirkung geändert werden. Das setzt aber ein rechtzeitiges, auf die Zukunft gerichtetes Angebot des Arbeitnehmers voraus.