BSG - Beschluss vom 19.07.2017
B 6 KA 6/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 12.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 7 KA 55/13
SG Berlin, vom 08.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 71 KA 111/12

VertragsarzthonorarGrundsatzrügeKlärungsbedürftige und klärungsfähige RechtsfrageBerücksichtigung der einschlägigen RechtsprechungVerfassungskonformität der Zulässigkeitsvoraussetzungen

BSG, Beschluss vom 19.07.2017 - Aktenzeichen B 6 KA 6/17 B

DRsp Nr. 2017/14674

Vertragsarzthonorar Grundsatzrüge Klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung Verfassungskonformität der Zulässigkeitsvoraussetzungen

1. Für die Geltendmachung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache muss nach § 160a Abs. 2 Satz 3 SGG in der Beschwerdebegründung eine konkrete Rechtsfrage in klarer Formulierung bezeichnet und ausgeführt werden, inwiefern diese Rechtsfrage in dem mit der Beschwerde angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich (klärungsfähig) sowie klärungsbedürftig ist. 2. Es muss ersichtlich sein, dass sich die Antwort nicht ohne Weiteres aus der bisherigen Rechtsprechung ergibt. 3. Bei einer Revisions-Nichtzulassungsbeschwerde ist es Aufgabe des Prozessbevollmächtigten, die einschlägige Rechtsprechung aufzuführen und sich damit zu befassen; eine Beschwerdebegründung, die es dem Gericht überlässt, die relevanten Entscheidungen zusammenzusuchen, wird den Darlegungserfordernissen des § 160a Abs. 2 Satz 3 SGG nicht gerecht. 4. Auch lediglich kursorische Hinweise ohne Durchdringung des Prozessstoffs reichen nicht aus. 5. Diese Anforderungen sind verfassungsrechtlich unbedenklich.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. Oktober 2016 wird als unzulässig verworfen.