BSG - Beschluss vom 21.03.2018
B 6 KA 71/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB V § 87b Abs. 2 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Schleswig-Holstein, vom 18.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KA 47/15
SG Kiel, vom 17.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 KA 92/11

VertragsarzthonorarGrundsatzrügeLangjährige Führung einer übergroßen PraxisBildung von RegelleistungsvoluminaAbstellen auf Fachgruppen

BSG, Beschluss vom 21.03.2018 - Aktenzeichen B 6 KA 71/17 B

DRsp Nr. 2018/5270

Vertragsarzthonorar Grundsatzrüge Langjährige Führung einer übergroßen Praxis Bildung von Regelleistungsvolumina Abstellen auf Fachgruppen

1. Ob und inwieweit gewachsenen Praxisstrukturen auch in der Variante der langjährigen Führung einer übergroßen Praxis im Zuge der Umstellung des Vergütungssystems auf RLV Rechnung zu tragen war, kann allein im Rahmen von Übergangs- bzw. Härteregelungen thematisiert werden. 2. Für eine generelle Freistellung solcher Ärzte, die seit Jahren oder Jahrzehnten übergroße Praxen führen, von den gesetzgeberisch gewollten RLV mit einer mengenbegrenzenden Komponente besteht keine Rechtfertigung. 3. Den Vertrauensschutz von Ärzten im Zusammenhang mit Regelungen zur Verhinderung einer übermäßigen Ausdehnung der vertragsärztlichen Tätigkeit hat der Senat von Anfang an nur darauf bezogen, dass der Arzt im Vorhinein wissen können muss, ab wann er mit Vergütungsminderungen im Zuge der Führung bzw. Aufrechterhaltung einer übergroßen Praxis rechnen muss. 4. Der Rechtsprechung des Senats zu den RLV ist mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass die Vorgaben des Bewertungsausschusses zur Bildung der RLV, soweit dabei auf Fachgruppen abgestellt wird, nicht zu beanstanden sind.