BSG - Beschluss vom 06.07.2017
B 6 KA 19/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 -2;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 09.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 12 KA 140/15
SG München, vom 12.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 21 KA 661-664/13

VertragsarzthonorarRegresse wegen der Verordnung von SprechstundenbedarfDivergenzrügeGrundsatzrügeEinander widersprechende abstrakte Rechtssätze

BSG, Beschluss vom 06.07.2017 - Aktenzeichen B 6 KA 19/17 B

DRsp Nr. 2017/14010

Vertragsarzthonorar Regresse wegen der Verordnung von Sprechstundenbedarf Divergenzrüge Grundsatzrüge Einander widersprechende abstrakte Rechtssätze

1. Mit der Angabe, dass das LSG von einer "jüngst ergangene(n) Entscheidung des BSG" abweiche entspricht eine Beschwerde nicht den an die Begründung einer Divergenzrüge zu stellenden Anforderungen, weil damit keine abstrakten Rechtssätze bezeichnet und einander gegenübergestellt werden. 2. Es ist auch nicht Aufgabe des entscheidenden Senats, aus dem Vortrag eines Klägers möglicherweise klärungsbedürftige und klärungsfähige Fragen selbst herauszufiltern.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 9. November 2016 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 313 423,19 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 -2;

Gründe:

I