LSG Bayern - Urteil vom 09.11.2016
L 12 KA 140/15
Normen:
SGB V § 106;
Vorinstanzen:
SG München, vom 12.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 21 KA 661/13
SG München, vom 12.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 21 KA 663/13
SG München, vom 12.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 21 KA 662/13
SG München, vom 12.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 21 KA 664/13

Wirtschaftlichkeitsprüfung in der vertragsärztlichen VersorgungRechtmäßigkeit eines Regress wegen unwirtschaftlicher Verordnungsweise beim Sprechstundenbedarf

LSG Bayern, Urteil vom 09.11.2016 - Aktenzeichen L 12 KA 140/15

DRsp Nr. 2017/1899

Wirtschaftlichkeitsprüfung in der vertragsärztlichen Versorgung Rechtmäßigkeit eines Regress wegen unwirtschaftlicher Verordnungsweise beim Sprechstundenbedarf

1. Im Rahmen einer statistischen Wirtschaftlichkeitsprüfung können unterdurchschnittliche Werte bei den Arzneimittelverordnungen im Grundsatz nicht mit einem Mehraufwand beim Sprechstundenbedarf verrechnet werden. 2. Ausnahmsweise ist aber eine Berücksichtigung der unterdurchschnittlichen Werte bei der Verordnung von Arzneimitteln als Einsparung beim Sprechstundenbedarf u.a. dann möglich, wenn es aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen zu Verschiebungen zwischen beiden Bereichen gekommen ist.

1. Ergibt eine Prüfung, dass der Behandlungs- oder Verordnungsaufwand des geprüften Arztes - beim Gesamtfallwert, bei Sparten- oder Einzelleistungswerten - im offensichtlichen Missverhältnis zum durchschnittlichen Aufwand der Vergleichsgruppe steht, diesen nämlich in einem Ausmaß überschreitet, das sich nicht mehr durch Unterschiede in der Praxisstruktur wie Praxisbesonderheiten und/oder sogenannten kompensatorischen Einsparungen erklären lässt, so ist die Folgerung der Unwirtschaftlichkeit gerechtfertigt.