BSG - Urteil vom 11.10.2017
B 6 KA 8/16 R
Normen:
SGB V i.d.F. v. 26.03.2007 § 87b Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NZS 2018, 332
Vorinstanzen:
SG Kiel, vom 09.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KA 341/12

VertragsarzthonorarVergütung von psychotherapeutischen LeistungenBewertung von psychotherapeutischen Leistungen durch eine angemessene Höhe der Vergütung je ZeiteinheitBesonderheiten psychotherapeutischer Leistungen

BSG, Urteil vom 11.10.2017 - Aktenzeichen B 6 KA 8/16 R

DRsp Nr. 2018/3392

Vertragsarzthonorar Vergütung von psychotherapeutischen Leistungen Bewertung von psychotherapeutischen Leistungen durch eine angemessene Höhe der Vergütung je Zeiteinheit Besonderheiten psychotherapeutischer Leistungen

Die Vergütung der antrags- und genehmigungspflichtigen psychotherapeutischen Leistungen in den Quartalen I/2011 bis IV/2011 war nur insoweit rechtswidrig, als die Punktzahlbewertungen der Leistungen im Einheitlichen Bewertungsmaßstab für die ärztlichen Leistungen (juris: EBM-Ä 2008) an die rechtswidrige Honorierung im Jahr 2007 anknüpften.

1. Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 28.05.2008 (BSGE 100, 254) die Verpflichtung des BewA hervorgehoben, auch unter den Bedingungen des ab 2009 geltenden neuen Vergütungsrechts dafür Sorge zu tragen, dass die Bewertung der psychotherapeutischen Leistungen eine angemessene Höhe der Vergütung je Zeiteinheit gewährleistet. 2. Die Verschiebung der Regelungsebene von der Honorarverteilung zum EBM-Ä trägt dem Umstand Rechnung, dass ab dem 01.01.2009 Orientierungswerte, die nicht mehr nach Arztgruppen, sondern allenfalls je nach Versorgungssituation unterschiedlich ausfallen können, die Vergütungshöhe bundeseinheitlich bestimmen sollen. 3. Das hat zur Folge, dass den Besonderheiten psychotherapeutischer Leistungen durch eine angemessene Bewertung im EBM-Ä Rechnung getragen werden muss.