BSG - Urteil vom 28.05.2008
B 6 KA 9/07 R
Normen:
SGB V § 72 Abs. 2; SGB V § 85 Abs. 4 S. 1; SGB V § 85 Abs. 4 S. 2; SGB V § 85 Abs. 4 S. 3; SGB V § 85 Abs. 4a S. 1;
Fundstellen:
BSGE 100, 254
NZS 2009, 522
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 13.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KA 848/02

Höhe der Vergütung psychotherapeutischer Leistungen in der vertragsärztlichen Versorgung

BSG, Urteil vom 28.05.2008 - Aktenzeichen B 6 KA 9/07 R

DRsp Nr. 2008/20224

Höhe der Vergütung psychotherapeutischer Leistungen in der vertragsärztlichen Versorgung

1. Der Beschluss des Bewertungsausschusses vom 18.2.2005 "zur angemessenen Höhe der Vergütung psychotherapeutischer Leistungen mit Wirkung ab dem 1.1.2000" ist für die Zeiträume ab 2002 rechtmäßig. 2. Der Beschluss ist rechtswidrig, soweit danach für die Jahre 2000 und 2001 bei der Berechnung der Psychotherapie-Mindestpunktwerte die Umsätze der Allgemeinmediziner um Einnahmen für Laborleistungen und aus Pauschalerstattungen zu bereinigen sind. Erfolgt bis zum 31.12.2008 keine Neuregelung, so sind die Mindestpunktwerte unter Einschluss dieser Einnahmen zu berechnen und die Honorare in noch nicht bestandskräftig abgeschlossenen Verfahren neu festzusetzen. 3. Der Punktwert für probatorische Sitzungen darf grundsätzlich 5 Pf bzw 2,56 Cent nicht unterschreiten. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB V § 72 Abs. 2; SGB V § 85 Abs. 4 S. 1; SGB V § 85 Abs. 4 S. 2; SGB V § 85 Abs. 4 S. 3; SGB V § 85 Abs. 4a S. 1;

Gründe:

I. Streitig ist die Höhe der Vergütung psychotherapeutischer Leistungen in den Quartalen I/2002 bis IV/2003.